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   VGH Bayern, 27.10.1992 - 1 B 92.538   

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VGH Bayern, 27.10.1992 - 1 B 92.538 (https://dejure.org/1992,23079)
VGH Bayern, Entscheidung vom 27.10.1992 - 1 B 92.538 (https://dejure.org/1992,23079)
VGH Bayern, Entscheidung vom 27. Oktober 1992 - 1 B 92.538 (https://dejure.org/1992,23079)
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Wird zitiert von ... (4)

  • VGH Bayern, 25.11.2002 - 1 B 97.1352

    Baugenehmigung für Bolzplatz, Ergänzungsgenehmigung für Ballfanggitter,

    Gilt für die Teilfläche eines Grundstücks eine Bebauungsplanfestsetzung, auf deren Grundlage eine Enteignung dieser Fläche in Betracht kommt, dann kann der Grundstückseigentümer gegenüber dem Bauvorhaben eines Dritten auf dieser Teilfläche für die Restfläche Nachbarrechte geltend machen (Einschränkung der Auffassung im Urteil vom 27.10.1992 BayVBl 1993, 373).

    Soweit dem das Urteil vom 27. Oktober 1992 (BayVBl 1993, 373) entgegensteht, gibt der Senat die dort vertretene Auffassung auf.

  • VG Augsburg, 09.12.2015 - Au 4 K 14.786

    Klagebefugnis des Grundstückseigentümers bezüglich einer sein Grundstück

    Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs kann Nachbar im Sinne des öffentlichen Baurechts, also potenziell berechtigter Dritter nachbarschützender Vorschriften, nur derjenige sein, der Rechte an einem anderen Grundstück als dem Baugrundstück hat (BayVGH, U.v. 27.10.1992 - 1 B 92.538 - BayVBl 1993, 373; vgl. auch BayVGH, B.v. 16.11.1992 - 14 CS 92.2147 - juris Rn. 20 sowie zusammenfassend Dirnberger, in: Simon/Busse, BayBO, Stand Mai 2015, Art. 66 Rn. 61).

    Die Beschränkung der öffentlichrechtlichen Nachbareigenschaft auf Inhaber an "fremden" Grundstücken (anderen Grundstücken als dem Baugrundstück) beruht auf der Einsicht, dass der jeweilige Rechtsinhaber gegen ein Bauvorhaben auf dem Grundstück, an dem ihm das Recht zusteht, nicht durch die (vom Bauherrn einzuhaltenden) öffentlichrechtlichen Anforderungen geschützt werden muss, weil er das, was er aufgrund seines Rechts verlangen kann, privatrechtlich durchzusetzen vermag (BayVGH, U.v. 27.10.1992, a. a. O.).

  • VGH Bayern, 06.06.2005 - 25 ZB 04.924

    Vermietete Lagerhalle; Brandschutz; Baugenehmigung des Mieters; Klage des

    In der Rechtsprechung ist aber geklärt, dass dieser Drittschutz - ebenso wie der Interessenschutz bei sonstigen drittschützenden Vorschriften des öffentlichen Baurechts - grundsätzlich nur baurechtlichen "Nachbarn" im Sinne des Art. 71 BayBO , also dem Eigentümer (oder sonst dinglich Berechtigten) eines benachbarten, d.h. eines anderen Grundstücks als des Baugrundstücks zugute kommt (BayVGH vom 27.10.1992 BayVBl 1993, 373; vom 25.11.2002 BayVBl 2003, 370; vgl. auch ThürOVG vom 2.2.1995 BRS 57 Nr. 208).
  • VG Frankfurt/Oder, 16.11.2023 - 7 K 1588/17

    Antrag auf bauordnungsbehördliches Einschreiten gegen den Nachbarn bzgl. einer

    Aus diesem Grundsatz folgt, dass Nachbar im Sinne des öffentlichen Baurechts, also potentiell berechtigter Dritter nachbarschützender Vorschriften, nur derjenige sein kann, der Rechte an einem anderen Grundstück als dem Baugrundstück hat (vgl. VGH München Urteil vom 27. Oktober 1992 - 1 B 92.538 -, BeckRS 1992, 4903).
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